AGB
AGB - Auftragsbedingungen für Verkauf und Dienstleistungen von Vermeer Deutschland GmbH
I. Allgemeines, Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten, soweit keine Individualvereinbarungen getroffen wurden, für alle unsere auch zukünftigen Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers/Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
(2) Unsere einfachen Vertreter sind, im Unterschied zu qualifizierten Vertretern mit typisierter, uneingeschränkter Vertretungsmacht (z.B. Generalbevollmächtigte oder Prokuristen) und Repräsentanten, nicht berechtigt, dem Kunden mündliche oder schriftliche abweichende Zusagen gleich welcher Art, wie Änderung, Ergänzung oder Ausschluss dieser Auftragsbedingungen, zu machen. Abweichende Zusagen durch einfache Vertreter müssen für ihre Wirksamkeit schriftlich vom Verwender dieser Auftragsbedingungen bestätigt worden sein.
(3) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
II. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile, insbesondere für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Wechsel- und Scheckverpflichtungen sowie alle sonstigen gegenwärtigen oder künftigen Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverkehr, auch aus Lieferung von Ersatzteilen und sonstigen Handelswaren sowie Dienstleistungen, ist Schwaig bei Nürnberg.
(2) Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Hersbruck ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
III. Angebot, Vertragsschluss, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Aufträge erlangen für uns Verbindlichkeit erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Käufer die Waren zum eigenen Gebrauch. Die Abtretung oder Teilabtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers/Kunden aus dem Vertag sind ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; es ist jedoch nicht verpflichtend, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
IV. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. AGB - Auftragsbedingungen für Verkauf und Dienstleistungen von Vermeer Deutschland GmbH
(2) Die Preise für alle Kaufgegenstände und Leistungen gelten vom Tage des Vertragsschlusses an für einen Zeitraum von vier Monaten, es sei denn, eine abweichende Vereinbarung wurde von uns schriftlich bestätigt. Bei der Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten ist der Verkäufer berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage oder ähnliche eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) durch Preiserhöhung in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
(3) Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, netto ab Lieferwerk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers.
V. Zahlungsbedingungen, Verzug, Inkasso, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
(1) Maschinen, Ersatz- und Austauschteile sind grundsätzlich bei Lieferung, rein netto Kasse, zahlbar. Auch Montageund sonstige Dienstleistungen sind ohne jeden Abzug sofort zu regulieren.
(2) Sonstige Zahlungen haben innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Darüber hinaus gehende Absprachen über andere Zahlungskonditionen benötigen unserer schriftlichen Bestätigung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.
(3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(5) Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Hingabe des Wechsels oder des Schecks führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(6) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellung bzw. wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % jährlich über dem Basiszinssatz ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt in jedem Fall unberührt.
(8) Zahlungen an nicht beauftragte Vermittler oder Vertreter gehen auf Gefahr des Käufers. Vertreter sind zum Inkasso ohne ausdrückliche schriftliche Inkassovollmacht unsererseits nicht berechtigt.
(9) Die Aufrechnung von Gegenforderungen / Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel an der Sache, steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer stammen. Ist der Käufer kein Unternehmer, keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder kein öffentlichrechtlichen Sondervermögen bleibt das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20% Prozent übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltware auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(4) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Dienstleister, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum von uns durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von uns unentgeltlich.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(6) Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
(7) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
VII. Scheck-/Wechselklausel
Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer/Kunden eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. VIII. Lieferung, Leistungsverzug, Nachfrist, Incoterms
(1) Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Angaben über Lieferzeiten auch im Schriftwechsel sind, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, unverbindlich. Der Verkäufer haftet nach dem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung von Ziffer XV., wenn er sich mit der Auslieferung von Waren im Verzug befindet.
(3) Sind Incoterms vereinbart, so gilt für deren Auslegung die Empfehlung der Internationalen Handelskammer in Paris zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung.
(4) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder unseren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer/Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigt haben.
(7) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer/Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer/Kunden nicht von Interesse.
(9) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
IX. Annahmeverzug, Verzugsschaden
(1) Der Käufer hat die Ware bei Meldung der Versandbereitschaft sofort abzunehmen. Der Käufer gerät spätestens vierzehn Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft in Schuldnerverzug, wenn er die Ware bis dahin nicht abgenommen hat. Dies gilt nur soweit der Käufer die Nichtabnahme zu vertreten hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Gläubigerverzug bleiben unberührt.
(2) Während des Schuldnerverzuges des Käufers sind wir nach der Setzung einer angemessenen Frist für die Abnahme, ungeachtet weiterer gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
(3) Wenn wir Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, sind wir berechtigt, unbeschadet von der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, zehn Prozent des Kaufpreises als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Unbeschadet bleibt das Recht des Käufers nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
X. Versand, Gefahrenübergang, Aufstellung und Inbetriebnahme
(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, versenden wir die Ware auf Risiko und Kosten des Käufers, wobei wir auch berechtigt sind, die Ware von einem anderen Ort als dem in Ziffer II.
(1) genannten Erfüllungsort an den Käufer zu versenden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Käufer über bzw. dann, wenn sie zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Das Vorstehende gilt jeweils auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Transportschäden und -verluste sind uns unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu melden. Die beschädigte Ware ist zu unserer Verfügung zu halten.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung gehören die Aufstellung und Inbetriebnahme der gelieferten Produkte nicht zu den von uns zu erbringenden Leistungen.
XI. Ersatzteile
Eine Rücknahme von Ersatzteilen kann nur innerhalb von acht Tagen ab Lieferdatum erfolgen, wenn die Teile ungebraucht und einwandfrei frachtfrei bei uns angeliefert werden. Die Gutschrift erfolgt nach Prüfung unter Abzug der uns entstandenen Wiedereinlagerungskosten, die zehn Prozent vom Listenpreis des Ersatzteils betragen.
XII. Austauschteile
(1) Austauschteile bzw. -aggregate, insbesondere Austauschmotoren, müssen in gereinigtem Zustand frachtfrei bei uns angeliefert werden. Austauschteile dürfen keine Mängel oder Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
(2) Vom Austausch ausgeschlossen sind Altteile, insbesondere Altmotoren, die bereits montiert oder angerostet bzw. gewaltsam oder durch unsachgemäße Behandlung zerstört sind. Das gilt auch für Beschädigungen, die infolge des Transports auftreten. Der Eingangszustand im Wareneingang unseres Lieferwerks ist entscheidend. Alle beschädigten bzw. fehlerhaften Teile des Aggregates werden zum Neupreis nachberechnet.
(3) Wir haben das Recht, Austauschteile bzw. -aggregate die diesen Anforderungen nicht entsprechen, nach unserer Wahl nicht anzunehmen oder unfrei an den Absender zurück zu senden.
XIII. Mängelanzeige, Rechte des Käufers bei Mängel
(1) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung - soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist - erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe/Ablieferung der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach Übergabe/Ablieferung schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei uns an. Bei Versäumung der Rügefristen erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.
(2) Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(3) Grundsätzlich gelten die Vermeer Garantiebedingungen. Bei Nichtanwendbarkeit die nachfolgenden Regelungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind die durch natürlichen Verschleiß auftretenden Schäden. Wir haften nicht bei Beschädigung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder infolge Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt werden, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht unseren Originalspezifikationen entsprechen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die mitgelieferten Vorschriften des Herstellerwerks über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanweisung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen/Inspektionen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Ansprüche wegen Mängel der Produkte entfallen nicht, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, widerlegt.
(4) Gebrauchte Materialien/Maschinen werden wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Käufer wird am Lagerort vor Kaufabschluss Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung gegeben. Gebrauchte Materialien/Maschinen, die nicht vor Versand durch Besichtigung und eingehender Untersuchung am Lagerort abgenommen wurden, gelten mit erfolgter Verladung als ordnungsgemäß. Unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer XV. beschränkt. Entsprechendes gilt für unsere Haftung für von uns an den Käufer abgestelltes Personals (zum Beispiel zur Übergabe und Aufstellung, Einweisung von Bedienungspersonal, Reparatur etc.).
(6) Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer XV. beschränkt.
(7) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, in diesen Fall beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre.
XIV. Sicherheitsleistung des Mieters, Abtretungsklausel
Wird durch den Kunden eine unserer Maschinen gemietet, gilt das Nachfolgende: Unbeschadet einer geleisteten Sicherheit tritt der Mieter bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus diesem oder anderen mit uns (als Vermieterin) abgeschlossenen Gerätemietverträgen alle Forderungen gegenüber Dritten für Leistungen ab, welche er für Dritte durch Einsatz des Mietgeräts erbringt oder erbracht hat.
XV. Haftungsbeschränkung
(1) Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
(2) Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die in dieser Ziffer genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer.
XVI. Datenschutz, Maschineninformationssysteme
Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber hiermit bekannt, dass seine Daten mittels der EDV-Anlage automatisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Automatisierung des Schrift- und Zahlungsverkehrs. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine Zustimmung zur Erfassung und Bearbeitung seiner im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr erfassten Daten. Soweit die vom Auftragnehmer übergebenen Geräte mit Datenübertragungseinrichtungen (z. B. InSite Flotten Management) ausgestattet sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Datenübermittlungseinrichtung in Betrieb und auf seine Kosten in Stand zu halten. Er erteilt dem Auftragnehmer die unwiderrufliche ausdrückliche Ermächtigung, die auf Grund der Fernübermittlung übertragenen Daten abzurufen, zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Eine Weiterleitung dieser Daten an den Gerätehersteller wird ebenfalls gestattet.
Stand: 01.09.2017